Bevor der Wunschtraum zur Wirklichkeit wird, musst du dich natürlich mit der Rechtslage auseinandersetzen. Unabhängig vom Bebauungsplan gibt es so einige Stolperfallen, die Tiny-House-Besitzer*innen schnell einen Strich durch die Rechnung machen. Für Dauercamper*innen ist die Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO) ein wichtiger Ausgangspunkt. Die entscheidenden Abschnitte lauten wie folgt:
(3) Wohnwagen sind Falt- und Klappanhänger, Wohnanhänger wie Caravans sowie motorisierte Wohnfahrzeuge wie Wohnmobile. Sie müssen jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sein, dass sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Als Wohnwagen gelten auch jederzeit ortsveränderliche Wohnanhänger, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können und eine Grundfläche von nicht mehr als 40 m2 sowie eine Gesamthöhe von höchstens 3,50 m haben (Mobilheime).
(6) Campinghäuser sind nicht ortsveränderlich aufgestellte oder errichtete bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m; […] Als Campinghäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderliche Wohnwagen, Wohnanhänger, Wohnmobile und Mobilheime.
Rechtlich gibt es also zwei Möglichkeiten, ein Tiny House auf dem Campingplatz einzustufen – als Wohnwagen oder als Mobilheim. Das beeinflusst wiederum, wie groß dein Haus sein darf:
Rechtliche Bezeichnung | Eigenschaft | Grundfläche |
Wohnwagen | jederzeit ortsveränderlich | max. 40 m2 |
Mobilheim | nicht jederzeit ortsveränderlich | max. 50 m2 |
In jedem Fall schreibt die CWVO eine Gesamthöhe von höchstens 3,5 m vor. Manche Betreiber*innen erlauben aber auch bis zu 4 m hohe Tiny Houses auf ihrem Campingplatz. Es lohnt sich also, lieber zweimal nachzufragen!